Die Standesinitiative: Wirkungsweise und Reformansätze
In: Föderalismusreform: Wirkungsweise und Reformansätze föderativer Institutionen in der Schweiz, S. 99-131
In der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 ist das den Schweizer Kantonen gewährte Recht zur Einreichung von Standesinitiativen in Artikel 160 Absatz l festgeschrieben. Der betreffende Absatz lautet: "Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten." Bis zur Gründung des Bundesstaates wurden Beschlüsse im Rahmen der Tagsatzung normalerweise durch Instruktion gefasst, die die Kantone den Gesandten erteilten. Dieses kantonale Mitwirkungsrecht ging 1848 verloren. Artikel 91 der alten Bundesverfassung (aBV) besagt nämlich, dass die Mitglieder der eidgenössischen Räte ohne Instruktionen stimmen. Als Ersatz wurde den Kantonen in Artikel 93 aBV ein neues Vorschlagsrecht eingeräumt: Jedem der beiden Räte und jedem Mitglied derselben steht das Vorschlagsrecht (die Initiative) zu. Anders als bei Volksinitiativen sind die Adressaten von Standesinitiativen nicht Volk und Stände, sondern die eidgenössischen Räte. Diese beraten die Belange und können sie abschließend ablehnen oder abändern. (ICA2)